5. Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen Der Beschuldigte macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechender Bitte keine vollumfängliche Einsicht in die Akten gewährt und auf eine Einvernahme verzichtet. Er habe keine Gelegenheit erhalten, sich im Vorverfahren zu den erhobenen Vorwürfen zu dokumentieren und allenfalls auch seine Standpunkte direkt der Anklagebehörde vortragen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe gegen das Fairnessgebot und den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz habe ihm auf sein Vorbringen hin in der Hauptverhandlung ein paar Minuten zur Aktendurchsicht gewährt.