4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Diese wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art.