Mit Verfügung vom 28. August 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte dem Beschuldigten das rechtliche Gehör (pag. 212). Der Beschuldigte reichte am 12. September 2017 eine Stellungnahme ein, ohne sich jedoch konkret zum Würdigungsvorbehalt zu äussern (pag. 215 ff.).