Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205). Mit Verfügung vom 10. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 206 f.). Der Beschuldigte verzichtete auf eine ergänzende Berufungsbegründung und verwies auf die bereits mit Berufungserklärung vom 22. März 2017 erfolgte Begründung (pag. 209). Mit Verfügung vom 28. August 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art.