2. Berufung Nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 28. November 2016 meldete der Beschuldigte mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 134). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. März 2017 (pag. 160) reichte der Beschuldigte am 22. März 2017 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und begründete seine Berufung bereits (pag. 166 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.