Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit als Automobilistin und dadurch Nichtwahren der Vorsichtspflicht gegenüber einem Fussgänger am 5. Januar 2016 in D.________ z.N. von C.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘770.00 durch den Kanton Bern; unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘975.75 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz;