Die Beschuldigte war sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Der obsiegenden Beschuldigten ist für das erstinstanzliche und für das oberinstanzliche Verfahren für ihre Verteidigungskosten – gemäss den von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 5. Mai 2017 (pag. 132) noch für angemessen erachteten Aufwände – eine Entschädigung von CHF 2‘975.75 für das erstinstanzliche und CHF 2‘318.65 für das oberinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen und 8% MwSt) zuzusprechen. 17 V. Dispositiv