Die Beschuldigte wird von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen, weshalb die Beschuldigte in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘770.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).