überhaupt rechtzeitig hätte sehen können – keine konkreten Anzeichen ersichtlich, dass er sich als Fussgänger derart verkehrsregelwidrig verhalten werde. Indem die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit anpasste und Schritttempo fuhr, sowie C.________ unmittelbar auswich, als sie ihn wahrnahm, hat sie alles Zumutbare getan, um eine Kollision zu vermeiden. Anders zu entscheiden hiesse, dass einem Personenwagenlenker eine vernünftige Fortsetzung seiner Fahrt kaum mehr möglich wäre. Da die unglückliche Kollision mit C.________ nicht auf eine vorwerf-