Dieses Verhalten lässt die gebotene Vorsicht klar vermissen. Er war alkoholisiert, offenbar am Kaffeetrinken und hat die Fahrbahn betreten, ohne genügend auf den Verkehr zu achten. Das Verfahren gegen C.________ wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 54 StGB nicht an die Hand genommen. Auch wenn das Strassenverkehrsrecht keine Schuldkompensation kennt, waren für die Beschuldigte – soweit sie C.________ überhaupt rechtzeitig hätte sehen können – keine konkreten Anzeichen ersichtlich, dass er sich als Fussgänger derart verkehrsregelwidrig verhalten werde.