Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich C.________ zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte noch geradeaus fuhr, noch nicht auf der Höhe der Treppe befunden hat und die Beschuldigte ihn deshalb auch nicht hätte sehen können. Dass die Beschwerdeführerin in der Sekunde, während der sie pflichtgemäss ihre Aufmerksamkeit nach vorne auf die Zufahrtsstrasse richtete, nicht zugleich sah, dass im gleichen Augenblick C.________ auf ihre Fahrbahn hinaustrat, kann ihr nicht als Fehler angerechnet werden. C.________ ist plötzlich und zügig auf die Zufahrtsstrasse getreten. Dieses Verhalten lässt die gebotene Vorsicht klar vermissen.