Dass sie ihre Aufmerksamkeit beim links Abbiegen auf den vor ihr liegenden Strassenverlauf richtete, ist ihr ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Insbesondere beim Befahren einer Kurve richtet ein vorausschauender Automobilist sein zentrales Augenmerk auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt. Die Beschuldigte und die Zeugen sagen zudem übereinstimmend aus, dass C.________ plötzlich auf der Zufahrtsstrasse gewesen und zügig marschiert sei. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich C.________ zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte noch geradeaus fuhr, noch nicht auf der Höhe der Treppe befunden hat und die Beschuldigte ihn deshalb auch nicht hätte sehen können.