Die Beschuldigte sagte aus, dass sie geradeaus vom Parkplatz weggefahren ist und anschliessend auf der Zufahrtsstrasse scharf nach links abgebogen ist. Während des Abbiegens hat sie rechts das Gesicht von C.________ wahrgenommen. Konkrete Hinweise, die Zweifel an ihrer Darstellung nahelegen würden, bestehen nicht. Indem die Beschuldigte beim Wegfahren vom Parkplatz ihren Blick auch in Fahrtrichtung gerade aus – damit in Richtung der Treppe – richtete, kam sie ihrer Aufmerksamkeitspflicht nach. Dass sie ihre Aufmerksamkeit beim links Abbiegen auf den vor ihr liegenden Strassenverlauf richtete, ist ihr ebenfalls nicht als Fehler anzulasten.