Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sie C.________ nicht gesehen hat. Unmittelbar gegenüber vom Parkplatz befindet sich die Treppe, welche an den dahinterliegenden Fussgängerweg grenzt. Dieser Weg ist – wie aus der Fotodokumentation ersichtlich – auch im Winter teilweise durch Büsche und Bäume bedeckt. Sich dahinter befindende Fussgänger sind aus der Perspektive des Parkplatzes grundsätzlich nicht ersichtlich. Erst die Treppe und ein Abschnitt von rund ein bis zwei Metern davor erlauben die Sicht auf den Fussweg. Die Beschuldigte sagte aus, dass sie geradeaus vom Parkplatz weggefahren ist und anschliessend auf der Zufahrtsstrasse scharf nach links abgebogen ist.