15 Zufahrtsstrasse selbst und auf allfällige weitere Verkehrsteilnehmer zu richten. Die Beschuldigte hatte also nicht nur die vor ihr liegende Zufahrtsstrasse, sondern deren Einfahrt und das Trottoir im Auge zu behalten. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte vorbildlich mit Schritttempo unterwegs gewesen ist. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren an diesem Tag gut, so dass es diesbezüglich keine Einschränkungen gab. Sie richtete ihren Blick nach rechts, nach links und geradeaus und ist dann vorsichtig losgefahren und abgebogen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sie C.___