___ verhalten hat, bevor er die Zufahrtsstrasse betreten hat. Aus der Tatsache allein, dass der Fussweg von Fussgängern begangen wird, was die Beschwerdeführerin aber offensichtlich aufgrund der dichten Bepflanzung nicht vollständig sehen konnte, musste sie nicht von einem verkehrsregelwidrigen Verhalten der Fussgänger ausgehen. Denn mit einem unvermittelten Überqueren der Strasse ist nicht zu rechnen. Die konkreten örtlichen Verhältnisse verlangten von der Beschuldigten, dass sie ihre Hauptaufmerksamkeit primär auf die Fussgänger und Fahrzeuge auf dem Parkplatz selbst richtete.