26 Abs. 2 SVG – nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 103 IV 107, E. 3a). Bei der vorliegenden Zufahrtsstrasse zum Spital handelt es sich grundsätzlich um eine Örtlichkeit, bei der vermehrt mit gebrechlichen oder kranken Personen gerechnet werden muss. Nichts desto trotz handelt es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine Strasse, welche von Fahrzeugen befahren wird und die – vom Spital aus betrachtet – links mit einem Trottoir und rechts mit einem Fussweg für Fussgänger versehen ist. Es ist nicht abschliessend geklärt, wie sich C.________ verhalten hat, bevor er die Zufahrtsstrasse betreten hat.