13.2 Subsumtion C.________ überquerte die Zufahrtsstrasse unbestrittenermassen ausserhalb eines Fussgängerstreifens, so dass der Beschwerdeführerin als PW-Lenkerin das Vortrittsrecht zustand (Art. 47 Abs. 5 VRV). Pflichtwidrig unvorsichtig verhielte sie sich darum nach der Rechtsprechung nur, wenn sie trotz erkennbaren Anzeichen für eine Missachtung ihres Vortrittsrechts durch Fussgänger – entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG – nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 103 IV 107, E. 3a).