Die Aufmerksamkeit ist mithin – Art. 26 Abs. 2 SVG vorbehalten – vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, OFK- SVG, N 9 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen). Als Mindestanforderung wird jedenfalls gelten müssen, dass alles Zumutbare getan werden muss, um eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, also z.B. Reduktion der Geschwindigkeit, Anhalten, Ausweichen (BSK SVG-Fiolka, N 87 zu Art. 26). 13.2 Subsumtion C.__