Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b). Wenn der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmt Stellen zu richten hat, kann ihm in Bezug auf andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2015, N 7 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen). Die Aufmerksamkeit ist mithin – Art.