Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b).