14 dem Verkehr zuwenden muss. Es darf jedoch nicht in jedem Fall eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können (GIGER, OFK-SVG, N 9 zu Art. 31). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.