BGE 121 IV 286, E. 3). Art. 26 Abs. 2 SVG darf nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdigen Kategorie zusammenstösst. Pflichtvergessen handelt nur, wer unbeirrt zufährt, obgleich für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit der gefährdeten Person rechtzeitig erkennbar war oder gewesen wäre oder wer konkrete Hinweise missachtet, welche die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten ankündigten (GIGER, OFK-SVG, N 21 zu Art. 26 mit Hinweisen). Gemäss Art.