eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Konkrete Anzeichen können z.B. im torkelnden Gang eines möglicherweise betrunkenen Fussgängers bestehen (BSK SVG-FIOLKA, N 78 zu Art. 26). Keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten bestehen demgegenüber nach der Rechtsprechung etwa bei einem Fussgänger, der schnellen Schrittes aus einer Nebenstrasse tritt – mit einen unvermittelten Überqueren der Strasse ist nicht zu rechnen (BSK SVG- FIOLKA, N 79 zu Art. 26; BGE 121 IV 286, E. 3).