In den Fällen von Abs. 2 darf nicht wie sonst darauf vertraut werden, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelkonform verhalten werden. Daraus darf aber noch nicht geschlossen werden, dass Unfälle, die mit einem Beteiligten bzw. in einer Situation nach Abs. 2 geschehen, jedenfalls als schuldhaft verursacht gelten müssen, denn auch hier ist der Nachweis eines Verschuldens bzw. der Vermeidbarkeit des Unfalls noch erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, N 49 f. zu Art. 26).