Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Art. 26 Abs. 2 regelt Fälle, in denen «besondere Vorsicht» geboten ist, begründet also über die allgemeine Pflicht zur Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV hinaus eine Verpflichtung zu besonderer Aufmerksamkeit. In den Fällen von Abs. 2 darf nicht wie sonst darauf vertraut werden, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelkonform verhalten werden.