BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Fahrzeuglenker darf sich folglich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt (BGE 89 IV 103 E. 2), und zwar sogar dann, wenn dieser – anders als im vorliegenden Fall – einen Fussgängerstreifen benutzt (BGE 115 II 283 E. 1a). Auch darf er sich im Sinne des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass der Fussgänger die Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Mit krass verkehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art.