13 SVG wird als sedes materiae des sog. Vertrauensgrundsatzes gesehen, des Grundsatzes also, dass jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich ordnungsgemäss verhalten, sich also an die Verkehrsregeln halten (BSK SVG-FIOLKA, N 16 zu Art. 26; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen).