13. Erwägungen der Kammer 13.1 Allgemeine Ausführungen Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse – wie vorliegend – ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen).