26 Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht gegenüber allen Fussgängern walten zu lassen, die – wie es dort eben dauernd vorkomme – ohne Rücksicht auf den motorisierten Verkehr auf der Spitalzufahrt unterwegs sind. Die Beschuldigte habe die spezielle Situation bestens gekannt und sei mit den örtlichen Gegebenheiten absolut vertraut gewesen. Sie habe sich deshalb der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (pag. 86, S. 11 der Urteilsbegründung).