_ wegen Unaufmerksamkeit nicht nachgekommen sei. Obschon es sich nach Dafürhalten der Vorinstanz am Unfallort um eine Situation gehandelt habe, in der permanent mit Fussgängern gerechnet werden müsse, habe die Beschuldigte auf der Fahrbahn der Zufahrt grundsätzlich Vortritt vor C.________. Gleichzeitig sei sie aber nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht gegenüber allen Fussgängern walten zu lassen, die – wie es dort eben dauernd vorkomme – ohne Rücksicht auf den motorisierten Verkehr auf der Spitalzufahrt unterwegs sind.