12. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und zu Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte ihrer besonderen Vorsichtspflicht gegenüber dem sich nicht korrekt verhaltenden C.________ wegen Unaufmerksamkeit nicht nachgekommen sei.