12 schuldigte ihn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht sehen konnte und auch nicht hätte sehen müssen. Dass C.________ vom Haupteingang her kommend Richtung Bushaltestelle gelaufen ist, schliesst die Kammer aus, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Ob C.________ nun eine mit Kaffee gefüllte Pet-Flasche oder einen Kaffeebecher dabei hatte, ist nicht von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus wurde weder die Pet- Flasche noch ein Kaffeebecher am Unfallort gefunden. III. Rechtliche Würdigung