Auch wenn es zutreffen dürfte, dass C.________ die Fahrbahn eher unvermittelt betreten habe und anschliessend zügigen Schrittes weitergegangen sei, so hätte ihn die Beschuldigte beim Betreten der Fahrbahn und auch bei seinem Weitergehen sehen müssen. Nach Auffassung der Kammer ist hingegen – zu Gunsten der Beschuldigten – davon auszugehen, dass C.________ unvermittelt und zügig auf die Strasse getreten ist und die Be-