tatsächlich von der Bushaltestelle her gesehen am rechten Rand auf dem Trottoir in Richtung Haupteingang gelaufen, so hätte er die Einfahrt des Parkplatzes auf diesem Trottoir überqueren müssen. Die Beschuldigte fuhr unbestrittenermassen im Schritttempo vom Parkplatz weg. Wäre C.________ auf dem Trottoir gelaufen, so wäre die Kollisionsstelle dort oder in dessen unmittelbarer Nähe und nicht auf der Zufahrtsstrasse und schon gar nicht auf deren rechten Strassenhälfte gewesen. Er kann bereits aus diesem Grund nicht am rechten Strassenrand von der Bushaltestelle herkommend in Richtung Haupteingang gelaufen sein. Zudem geben die Beschuldigte und die Zeugen übereinstimmend wieder, dass sie