___ somit nicht mitten auf der Zufahrtsstrasse befunden haben kann. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Kurve nicht geschnitten habe, sondern weiter geradeaus vom Parkplatz gefahren und dann scharf nach links abgebogen sei. Auch das Foto, welches den Blutfleck abbildet, weist darauf hin, dass der Unfall zumindest auf der Zugangsstrasse und nicht etwa auf dem Parkplatz oder dem Trottoir stattgefunden hat. C.________ selbst kann aufgrund seiner Erinnerungslücken keine Aussagen zum eigentlichen Unfallort machen.