9 H.________ ergänzt, dass er einige Schritte auf der Strasse gegangen sei. Ob diese gegangenen Schritte – wie von der Vorinstanz angenommen – zwei bis drei Metern entsprechen, kann nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden. Bei dieser unklaren Beweislage ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Kollision in unmittelbarer Nähe der Treppe stattgefunden hat und sich C.________ somit nicht mitten auf der Zufahrtsstrasse befunden haben kann.