Die Unfallstelle wurde von der Polizei im Unfallrapport festgehalten (pag. 3). Demnach befindet sich diese zwischen der Ein- bzw. Ausfahrt zum Parkplatz und der kleinen Treppe gegenüber, aus Sicht des Spitals gesehen, eher auf der rechten Strassenhälfte. Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass die rechte Wagenfront schätzungsweise nicht näher als zwei bis drei Meter an den Fahrbahnrand auf der Höhe der kleinen Treppe herangereichte. Sowohl der Zeuge G.________ als auch die Zeugin H.________ schildern jedoch übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar, dass C.______