Es deutet zumindest daraufhin, dass der Blutfleck 1.80 Meter vom Bordstein entfernt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass sich die exakte Kollisionsstelle aus den Aussagen und den objektiven Beweismitteln nicht rekonstruieren lässt. Von der Beschuldigten und den drei Zeugen wird jedoch übereinstimmend geschildert, dass die Beschuldigte den Parkplatz mit ihrem Personenwagen verlassen hat und bereits das Abbiegemanöver nach links in Richtung Hauptstrasse begonnen hat, als es schliesslich zur Kollision mit C.________ gekommen ist. Die Unfallstelle wurde von der Polizei im Unfallrapport festgehalten (pag.