Er sei am rechten Rand gegangen. Ab diesem Moment könne er sich an nichts mehr erinnern (pag. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung führt er aus, dass er sich nicht erklären könne, weshalb die Kollision mitten auf dem Platz stattgefunden haben solle. Bei ihm sei dann einfach schwarz, die Erinnerung setze erst wieder ein, als er auf dem Notfall gelegen sei. Er könne sich den Ort der Kollision nicht erklären. An eine Treppe könne er sich nicht erinnern. Die Polizei habe ihn dies auch gefragt. Er wisse aber nicht, was er dort hätte machen sollen. Er habe daran keine Erinnerung (pag. 57, Z. 14-22). Der Zeuge G.___