Die Kammer hat sich, wie erwähnt, bei der Prüfung des strittigen Sachverhalts auf die Willkürprüfung zu beschränken. Die Kammer greift vorliegend folglich nur ein, wenn die Vorinstanz die Beschuldigte verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich ist. 11.1 Kollisionsstelle