Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Weg, den C.________ vor der Kollision nahm, für die Beurteilung nicht entscheidend sei, sind nach Ansicht der Kammer sowohl die Kollisionsstelle als auch der zurückgelegte Weg für die Beurteilung von Bedeutung, weshalb im Weiteren auf diese beiden Aspekte näher eingegangen wird. Die Kammer hat sich, wie erwähnt, bei der Prüfung des strittigen Sachverhalts auf die Willkürprüfung zu beschränken.