84, S. 9 der Urteilsbegründung). Aufgrund seiner Verletzungen (Schädel-/Hirntrauma ersten Grades mit einer Rissquetschwunde und einem Subduralhämatom [Hirnblutung]) sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2016 von der Strafverfolgung ab, da unter den genannten Umständen eine Strafe unangemessen wäre (Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 54 StGB; pag. 32 f.). Lediglich die eigentliche Kollisionsstelle und der zurückgelegte Weg von C.________ bzw. sein Standort, als er auf die Strasse trat, sind noch unklar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Weg, den C.___