11. Erwägungen der Kammer Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision alkoholisiert, wobei der Atemalkoholtest einen Wert von 1,52 Promille ergeben hat. Es kann insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 82, S. 7 der Urteilsbegründung). Mit Anzeige / Polizeirapport vom 6. Januar 2016 wurde auch C.________ vorgeworfen, als Fussgänger ausserhalb von Fussgängerstreifen den Vortritt gegenüber einem Fahrzeug nicht belassen zu haben, wobei er vom Fahrzeug erfasst und verletzt worden sei (pag.