Oder C.________ sei vom Spitaleingang her auf dem von der E.________-strasse her betrachtet links vom Haupteingang abgehenden Fussweg in Richtung E.________-strasse unterwegs gewesen und auf der Höhe der Treppe unvermittelt auf die Zufahrtsstrasse hinausmarschiert, um auf die andere Strassenseite zur Bushaltestelle zu gelangen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte festgestellt habe, dass C.________ zum Zeitpunkt der Kollision nicht aus einer Petflasche getrunken habe, sondern aus einem Kaffeebecher, und dieser vom Spitalautomat gestammt habe, sei vermutlich die zweite Variante die Richtige (pag. 122).