10. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten führt anlässlich ihrer Berufungsbegründung vom 5. Mai 2017 (pag. 119 ff.) aus, dass feststehe, dass C.________ morgens mit einem hohen Alkoholpegel von mindestens 1.5 Promille unterwegs gewesen sei. Ob er vor der Kollision von der E.________-strasse her in Richtung Spitalhaupteingang unterwegs gewesen sei oder vom Spitaleingang in Richtung Bushaltestelle, sei nicht ganz klar. Nach der Version von C.________ sei er auf der rechten Strassenseite ab Bushaltestelle in Richtung Spitalhaupteingang unterwegs gewesen, um seinen Vater im Spital zu besuchen.