Sie müsste ihn beim Betreten der Fahrbahn und auch bei seinem Weitergehen gesehen haben. Da sie mustergültig Schritttempo gefahren sei, hätte sie den Wagen innert einer bis zwei Sekunden zum Stillstand bringen können. Die Vorinstanz gelangt deshalb zum Schluss, dass die Beschuldigte zwar vorbildlich langsam unterwegs, ihre Aufmerksamkeit aber gleichzeitig ungenügend gewesen sei (pag. 84, S. 9 der Urteilsbegründung).