_ sei nicht gerade beim ersten oder zweiten Schritt auf der Fahrbahn vom Wagen der Beschuldigten erfasst worden. Zwar lasse sich die Kollisionsstelle – die von der Beschuldigten pflichtwidrig nicht markiert worden sei – auch anhand der Polizeifotos nicht mehr exakt bestimmen; aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Zeugenaussagen lasse sie sich jedoch genügend eingrenzen (pag. 83, S. 8 der Urteilsbegründung). Der Platz bzw. die Zufahrt sei auch übersichtlich und sowohl die Beschuldigte wie die Zeugen würden bestätigen, dass die Sicht an jenem Vormittag nicht beeinträch-