Weiter geht die Vorinstanz aufgrund der plausiblen und übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass die Beschuldigte mit der Situation vorbildlich angepasster, sehr langsamer Geschwindigkeit auf dem Spitalareal unterwegs gewesen sei. Trotzdem sei es ihr aber erstaunlicherweise nicht gelungen, eine Kollision mit einem herannahenden Fussgänger zu vermeiden. Dies werfe zwangsläufig Fragen betreffend ihrer Aufmerksamkeit und / oder Reaktionsfähigkeit auf, dies selbst wenn davon ausgegangen werde, dass C.___