zügig marschiert sei, keiner der drei Zeugen habe ein Torkeln, Schwanken oder Stolpern des Fussgängers geschildert. Insofern gelangt die Vorinstanz in diesem Punkt zum Schluss, dass trotz Alkoholisierung davon auszugehen sei, dass C.________ «einigermassen normal und sicher» zu Fuss unterwegs gewesen sei (pag. 82, S. 7 der Urteilsbegründung). Weiter geht die Vorinstanz aufgrund der plausiblen und übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass die Beschuldigte mit der Situation vorbildlich angepasster, sehr langsamer Geschwindigkeit auf dem Spitalareal unterwegs gewesen sei.